Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen KSH – Kölner Suchthilfe e.V.
(2) Im Geschäftsverkehr führt der Verein den erläuternden Untertitel „Selbsthilfegruppen für Alkohol-, Cannabis-, Partydrogen- und Medikamentenabhängige“.
(3) Sitz des Vereins ist Köln.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Art, Gliederung und Wirkungsbereich des Vereins

(1) Der Verein ist eine Selbsthilfeorganisation ehrenamtlicher und nichtehrenamtlicher Mitarbeiter/innen für Abhängige, auch mit Partnern und Angehörigen.
(2) Er gliedert sich in Gruppen.
(3) Sein Wirkungsbereich ist Köln und Umland.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere durch die Prävention von Suchtgefahren und von Suchtmittelmissbrauch, Beratung und Hilfe für Abhängige, Gefährdete, deren Partner und Angehörige.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Allgemeine und individuelle Informationen über die Gefahren des Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs sowie des Konsums von anderen psychoaktiven Substanzen und der daraus resultierenden Schäden.
  • Bildung von Gruppen, die in methodischer und zeitgemäßer Arbeit als unterstützender Faktor bei der Lebensbewältigung helfen.
  • Beratung über Behandlungs- und sonstige Hilfsmöglichkeiten. Begleitung der ambulanten/stationären Therapie.
  • Begleitende Hilfen bei der Entwicklung einer abstinenten und sinnerfüllten Lebensgestaltung sowie einer eigenverantwortlichen Lebenserfüllung.
  • Gewinnung und Förderung von Mitgliedern für die ehrenamtliche Mitarbeit.
  • Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation von Abhängigen tätig sind.
  • Pflege der suchtmittelfreien Freizeitgestaltung und Geselligkeit.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Mitglieder und andere Personen, die zur Erfüllung des Vereinszweckes tätig sind, können aufgrund eines vorab gefassten Beschlusses des Vorstandes ein angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit bis zur Höhe der steuerfreien Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG erhalten. Im Übrigen und darüber hinaus besteht Anspruch auf Erstattung der zur Erfüllung des Vereinszweckes gemachten Aufwendungen, soweit diese der Höhe nach angemessen sind. Fahrtkosten werden nach den jeweils geltenden Kilometerpauschalbeträgen der steuerlichen Bestimmungen für Dienstfahrten mit dem eigenen PKW erstattet.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt, zu gemeinschaftsverpflichtender Mitarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit ist, mindestens ein Jahr regelmäßig eine KSH-Gruppe besucht und in dieser Zeit abstinent lebt sowie sich weiterhin zu vollständiger Enthaltung von alkoholhaltigen Getränken und Speisen, von Drogen und vom Medikamentenmissbrauch verpflichtet (Enthaltungsverpflichtung).

(2) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Mit dem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrags. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (s. § 9 Abs.1).
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist Widerspruch möglich. Dieser muss binnen vier Wochen nach der Ablehnung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig.

(3) Wer die Arbeit des Vereins unterstützen möchte, ohne sich zur Enthaltung gemäß § 5 Abs.1 verpflichten zu wollen, kann dies mit Spenden tun.

(4) Nur Mitglieder nach § 5 Abs.1 und 2 können an den Wahlen der Organe des Vereins teilnehmen und Mitglieder dieser Organe sein.

§ 6 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft.
Ruhen und Verlust einer Funktion

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Für die Kündigung der Mitgliedschaft ist keine Kündigungsfrist festgesetzt.

(3) Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag ohne triftigen Grund zwei Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten, von der Absendung der Mahnung (Poststempel) an gerechnet, entrichtet hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.

(4) Der Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. Ein Verstoß gegen die Enthaltungsverpflichtung gemäß § 5 Abs.1 bedingt keinen Ausschluss, aber den sofortigen Verlust einer etwaigen Funktion.
Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied beim Vorstand gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist der/dem Betroffenen – unter Setzung einer Frist von vier Wochen – Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt aus seiner Sicht mündlich oder schriftlich zu schildern. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Er ist der/dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Über einen Widerspruch gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig.

(5) Verstößt
(a) ein Mitglied des Gesamtvorstandes oder
(b) ein Mitglied, das eine Funktion ausübt, gegen die Enthaltungsverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1, so ist es mit sofortiger Wirkung von seinen funktionsbezogenen Rechten und Pflichten entbunden. Die Übernahme einer Funktion kann frühestens nach einem Jahr der Enthaltung erfolgen. Die Wiederaufnahme der Funktion kann nur nach einer nachweislich fachlichen, d.h. suchttherapeutischen Aufarbeitung des Rückfalls erfolgen. Der Nachweis ist vom betroffenen Mitglied dem Vorstand gegenüber zu erbringen. Über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme
entscheidet der Vorstand nach Einzelfallprüfung.
Im Falle von (a) kommt § 9 Abs. 8, im Falle von (b) kommt § 6 Abs. 6 zur Anwendung.

(6) Kann ein Mitglied aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen seine Funktion nicht ausüben, so werden seine funktionsbezogenen Rechte und Pflichten vom Gesamtvorstand für ruhend erklärt. Bis zur Wiedereinsetzung in den früheren Stand kann vom Gesamtvorstand ein/e Vertreter/in gewählt werden.

§ 7 Die Organe des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung.
(2) Der Gesamtvorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Jahres stattfinden. Sie wird vom/von der Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens drei Wochen (Poststempel) mittels schriftlicher Einladung oder per E-Mail einberufen. Bei der Einladung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.

Zusätzliche Punkte zur Tagesordnung oder Beschwerden werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht wurden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Genehmigung des Kassenberichts und des Jahresberichts des Vorstandes.
  • die Entlastung des Vorstandes.
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Beisitzer/innen und der beiden Kassenprüfer/innen.
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
  • die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und über den Widerspruch eines Mitglieds gegen den Ausschluss.
  • die Beschlussfassung von Tagesordnungspunkten, die bei der Berufung mitgeteilt oder die dem Vorstand termingerecht mitgeteilt wurden.
  • den Beschluss einer Satzungsänderung.
  • die Auflösung des Vereins.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  1. das Interesse oder die Satzung des Vereins es erfordert, oder
  2. ein Drittel der Mitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der
    Gründe schriftlich verlangt.
    Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung
    entsprechend.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
angefertigt, die zwei Vorstandsmitglieder unterschreiben

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand i. S. d. Satzung besteht aus dem Vorstand i. S. d. § 26 BGB und dem Beirat. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB wird in dieser Satzung kurz Vorstand genannt.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. der/dem Vorsitzenden
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der/dem Finanzverwalter/in.

(3) Der Beirat setzt sich zusammen aus

  1. den zwei Beisitzern/innen
  2. den aktiven Gruppenleitern/innen.

(4) Für Rechtshandlungen sind zwei Unterschriften des Vorstandes notwendig und ausreichend.

(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes besitzen gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

(6) Ehepartner/innen oder Partner/innen eheähnlicher Gemeinschaften können nicht gleichzeitig in den Vorstand gewählt werden.

(7) Der Vorstand und die Beisitzer/innen werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen oder geheim durch Stimmzettel. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Ausnahme: S. § 6 Abs. 5. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Schriftliche Vorschläge zur Wahl können bis zum Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand eingereicht werden.

(8) Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für eine Nachwahl einzuberufen. Der/die Gewählte/n bleibt/bleiben bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Amt. Die Nachwahl ist innerhalb von sechs Wochen durchzuführen.

Scheidet ein/e Beisitzer/in aus, so kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Vertreter/in wählen.

Beendet ein/e Gruppenleiter/in seine/ihre Gruppenarbeit, scheidet er/sie mit sofortiger Wirkung aus dem Gesamtvorstand aus.

§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Organversammlung (Mitgliederversammlung oder Sitzung des Gesamtvorstandes) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Ausnahmen:

  1. Für die Wahl der/des Vorsitzenden ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt bei dieser Wahl die erforderliche Mehrheit nicht zustande, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei diesem ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
  2. Bei der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder über den Widerspruch eines Mitglieds gegen den Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung ausdrücklich angekündigt sein.

(3) Bei jeder ordnungsgemäß einberufenen Organversammlung soll ein Protokoll erstellt
werden. Bei Vorstandswahlen und Satzungsänderungen ist dies zwingend vorgeschrieben.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Kassenprüfer/innen des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Loher Str. 7, 42283 Wuppertal, zwecks Verwendung für Aufgaben der Selbsthilfe-Kontaktstelle Köln, Marsilstein 4-6, 50676 Köln auf dem Gebiet der Suchthilfe, Suchtprävention und Suchtberatung.

§ 13 Gültigkeit anderer Bestimmungen

Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der §§ 21 – 79 BGB.

Abweichend von § 33 Abs. 1 BGB und § 8 Abs. 2 dieser Satzung kann der Vorstand Satzungsanpassungen, die von Gerichten oder der Finanzverwaltung verlangt werden, auch ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitglieder werden hierüber kurzfristig informiert.

Köln, im März 2023.

Registriert beim Amtsgericht Köln Reg. Nr.: 43VR8951


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